Rolf Dohmen gewinnt Prämienstreit in erster Instanz

Datum: 16.08.2010

Kurzbeschreibung: 

Vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe wurde heute Vormittag der sog. Prämienrechtsstreit Dohmen / KSC verhandelt. Der KSC hatte seinen ehemaligen Manager Rolf Dohmen im Dezember 2009 bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses am 30.6.2010 von seinen Arbeitspflichten freigestellt und für die Zeit der Freistellung weder Sieg- und Punktprämien noch das Urlaubsgeld bezahlt. Mit seiner Klage forderte Rolf Dohmen, ihm auch das Urlaubsgeld 2010 und die Sieg- und Punktprämien für die Spiele des KSC zu zahlen, die während seiner Freistellung stattfanden.

Letztlich stritten die Parteien über die folgende Vertragsklausel aus dem gemeinsamen Arbeitsvertrag:

"Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer jederzeit vorübergehend oder dauerhaft von der Erbringung seiner Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen und / oder als Manager abzuberufen.

Ab dem Zeitpunkt der Freistellung erhält der Arbeitnehmer lediglich die Bezüge nach III, 1 (Satz 1).

Insbesondere Ansprüche auf Urlaubsgratifikationen, Weihnachtsgratifikationen, Punkteprämie, Aufstiegsprämie entfallen für die nachfolgenden Vertragsjahre. Der Dienstwagen und das Handy werden ab dem Zeitpunkt der Freistellung noch weitere sechs Monate zur Verfügung gestellt."

Rolf Dohmen vertrat die Auffassung, die Vertragsklausel rechtfertige es nicht, ihm die Prämienzahlungen und das Urlaubsgeld vorzuenthalten. Sie sei als allgemeine Geschäftsbedingung rechtsunwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige: Der KSC könne ihn beliebig von seinen Arbeitspflichten freistellen und damit über 30% seiner Bezüge streichen. Der Anteil der Prämien an den Gesamtbezügen betrage über 30%.

Der KSC vertrat dagegen die Auffassung, mit der zitierten Vertragsklausel hätten er und Rolf Dohmen wirksam vereinbart, dass Rolf Dohmen für die Zeit der Freistellung keine Prämie und kein Urlaubsgeld erhalte. Es handele sich nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Zum einen habe nicht der KSC, sondern Rolf Dohmen den ersten Entwurf dieses Arbeitsvertrags auf der Grundlage der vorangegangenen Arbeitsverträge abgefasst. Zum anderen hätten die Parteien die Bedingungen des Arbeitsvertrags im Einzelnen ausgehandelt. Rolf Dohmen habe erhebliche Verbesserungen durchsetzen können. Da es sich um eine ausgehandelte Vertragsklausel handele, unterliege sie nicht den rechtlichen Voraussetzungen für allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sei wirksam vereinbart. Solche Vertragsklauseln seien ohnehin im Profifußball allgemein üblich.

Das Arbeitsgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Bei der Vertragsklausel handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Sie sei von den Parteien nicht im Einzelnen ausgehandelt worden. Die Vertragsklausel stamme vielmehr vom KSC, der sie in den Vorverträgen mit Rolf Dohmen und auch in anderen Verträgen seit Langem verwendet habe. Nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Vertragsklausel unwirksam, weil sie Rolf Dohmen unangemessen benachteilige.

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